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Wie trage ich Zahlungen in kumulierte Abschlagsrechnungen ein?

Abzuziehende Abschlagsrechnungen und eingegangene Zahlungen in Abschlagsrechnungen eintragen. Hier zeigen wir Ihnen wo.

29.07.2022
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In der Regel werden bei großen Bauvorhaben zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer die Zahlung von Abschlagsrechnungen bzw. Akontorechnungen vereinbart. Dabei werden die Höhe der Zahlungen und die Zeitabstände zwischen den Abschlagszahlungen festgelegt.

Der Auftragnehmer (Baufirma, Handwerker) erstellt die Abschlagsrechnungen in Höhe der vereinbarten Summen. Beispielsweise könnte die erste Abschlagsrechnung bei Baubeginn erstellt werden, die zweite nach Fertigstellung des ersten Bauabschnittes usw.

Für kumulierte Abschlagsrechnungen gilt:

Erstellt der Handwerker oder die Baufirma die nächste Abschlagsrechnung, so werden die vorherigen Akontozahlungen mit in der Rechnung aufgelistet. Dafür ist in baufaktura das Feld “Abzuziehende Abschlagsrechnungen” vorgesehen.

Bei kumulierten Abschlagsrechnungen werden alle zuvor für dieses Projekt in baufaktura erstellte AZ’s automatisch aufgelistet. Diese Auflistung ist in der Druckvorschau ersichtlich.

Was tun, wenn die vom Auftraggeber gezahlte Summe nicht der geforderten Summe in der Abschlagsrechnung entspricht?

Es kommt vor, dass Auftraggeber die Summen abrunden, oder weniger bezahlen, als vereinbart. Hierfür gibt es in baufaktura das Feld “Eingegangene Zahlungen”. In dieser Liste können die eingegangenen Zahlungen eingetragen werden.

Summen / Zuschläge / AZ

Wenn Sie die Funktion “Zahlungen buchen” in baufaktura verwenden, können Sie einfach auf den Button “AZ-Einträge holen” klicken. Anschließend werden die gebuchten Beträge automatisch übernommen.
Wenn sie die Funktion “Zahlungen buchen” nicht verwenden, können die eingegangen Zahlungen von Hand in die Liste eingetragen werden. Anschließend werden beide Aufstellungen am Ende der neuen Abschlagszahlung oder Schlussrechnung ausgedruckt.

Die Funktion “kumulierte Abschlagsrechnungen” ist im Leistungsverzeichnis enthalten, ebenso wie die Funktion “Zahlungen buchen” in der Minibuchhaltung.

Haftungsausschluss: Die obige Beschreibung erklärt die Zusammenhänge zur Fragestellung und beinhaltet keine rechtsverbindlichen Informationen. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater/in oder Ihr zuständiges Finanzamt.
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